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VERLORENER BODEN KANN NICHT WIEDER HERGESTELLT WERDEN.

Um die Fruchtbarkeit der Böden zu erhalten, müssen negative Einwirkungen möglichst minimiert werden. In der Schweiz ist die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und der haushälterische Umgang mit Boden gesetzlich vorgeschrieben:

  • SR 101 Bundesverfassung (Art. 2, 73, 74, 104)
  • SR 700 Raumplanungsgesetz RPG (Art. 1)
  • SR 700.01 Raumplanungsverordnung RPV (Art. 26, 30)
  • SR 814.01 Umweltschutzgesetz USG (Art. 1, 6, 7, 33, 34, 35)
  • SR 814.12 Verordnung über Belastungen des Bodens VBBo
  • SR 921.01 Verordnung über den Wald WaV (Art. 28 lit. d)

Der Vollzug dieser Erlasse liegt bei veschiedenen Behörden beim Bund oder den Kantonen. In vielen Fällen stehen dem Schutz der Bodenfruchtbarkeit andere, ebenfalls gesetzlich formulierte Interessen entgegen, so dass eine Interessensabwägung erforderlich ist.

Das wichtigste Intrument für die Sicherung eines Mindestumfangs an ackerfähigem Kulturland ist der Sachplan Fruchtfolgeflächen. Er legt die Kriterien für die Ausscheidung der Fruchfolgeflächen fest und teilt den Mindestumfang auf die Kantone auf.

 

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Weitere Informationen

Stellungnahmen der BGS zu Gesetzesvorlagen

   

Externe Links

Bundesamt für Raumentwicklung: Sachplan Fruchtfolgeflächen

Nationalrat: Interpellation: Umsetzung des Sachplan Fruchtfolgeflächen

 
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